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Absenzen und Urlaub

Freie Schulhalbtage / Joker Tage

Jedes Schul-und Kindergartenkind hat pro Quartal Anrecht auf einen schulfreien Halbtag. Die freien Halb-tage dürfen kumuliert bezogen werden. Maximal sind 4 freie Halbtage pro Schuljahr erlaubt. Bezüge der Paragraphen müssen mindestens 3 Tage im Voraus per KLAPP der Klassen- und den Fachlehrpersonen mitgeteilt werden. Andernfalls werden diese nicht bewilligt.
Bei Schulanlässen, gemäss definitiven Quartalsterminen dürfen keine Paragraphen beansprucht werden. 

Absenzen

Arztbesuche, Zahnarztbesuche u. dgl. sind wenn immer möglich in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Absenzen müssen von den Eltern per KLAPP  gemeldet werden. Die Schule kann ein Arztzeugnis verlangen.

Dispensationen, Urlaube

Für die Gewährung eines längeren Urlaubs sieht das Schulgesetz wichtige Gründe vor. Gesuche müssen einen Monat im Voraus mit wichtigen Gründen eingereicht werden. Urlaubsgesuche für drei bis und mit fünf Tagen werden von der Schulleitung bewilligt. Einmalige Absenzen ab sechs Tagen werden von der Schulleitung bewilligt und dem Gemeinderat, Ressortleitung Schule, zur Information weitergeleitet.

Es ist das Dokument „Gesuch um Beurlaubung“ zu verwenden. 
Das Gesetz schreibt für die Bewilligung eines solchen Gesuchs ausdrücklich ein Vorliegen von wichtigen Gründen vor. Als Kriterien für Urlaubsgewährung gelten insbesondere:

  • Besuch bei Familienangehörigen im Ausland bei besonderen Anlässen wie Hochzeit, Taufe, Beerdigung.
  • aktives Engagement (Weiterbildung, Sportwettkampf)
  • Reise/Ferien: Wenn es sich um eine einmalige Chance für das Kind/die Familie handelt.
  • beruflich bedingte Auslandaufenthalte, bei denen die ganze Familie mitreist.

Dokumente

Merkblatt Gewährung von Urlaub, 01.01.2022.pdf [pdf, 290 KB]
Gesuch um Beurlaubung.pdf [pdf, 111 KB]